Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Es gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte o.ä.. Der Käufer erkennt diese mit Auftragserteilung an und ggf. bestehenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeführt werden.
1.4 Hinsichtlich der Verpackung gilt unser erarbeitetes Konzept in der jeweiligen Fassung.

2. Angebote und Preise
2.1 Unsere Preise sind freibleibend: Mengen und Gewichtsangaben verstehen sich ungefähr.
2.2 Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MWSt. ab Werk verladen.
2.3 Fracht („Frei-Bau-Preise“) erstellte Preise verstehen sich ohne Abladung bei ausgelasteten 20-To.-LKW unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den direkten Verkehrswegen.
2.4 Kostenerhöhungen, wie Änderungen bzw. Einführungen von Verkehrsabgaben, Steuern u. ä. berechtigen uns zu einer Preiskorrektur. Dazu sind wir gegenüber Nichtkaufleuten nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und die Erhöhung nicht mehr als 5 % des vereinbarten Preises beträgt.

3. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, oder wenn eine solche nicht erfolgt durch die Übergabe des Lieferscheins oder auch der Rechnung.

4. Abrufauftrag
Wir sind berechtigt, einen Preisaufschlag entsprechend dem geänderten Kostengefüge auf den ursprünglichen Preis ohne gesonderten Hinweis zu berechnen, wenn der Kunde eine auf Abruf vereinbarte Lieferung erst 4 Monate nach Vertagsabschluss abruft, ohne dass dem Kunden ein Rücktrittsrecht zusteht.

5. Lieferfrist / Abholung
5.1 Die Lieferung / Abholung erfolgt an dem vertraglich vereinbarten Tag bzw. innerhalb des zugesagten Zeitraumes.
5.2 Die Einhaltung bestimmter Tageszeiten versuchen wir einzuhalten, können wir aber nicht garantieren. Bei Fristüberschreitungen welche nicht von uns zu verantworten sind, werden wir für Wartezeiten oder sonstige Auslagen keine Rechnungen akzeptieren.
5.3 Können vereinbarte Lieferfristen in Fällen von uns direkt oder indirekt betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlicher Verfügungen oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden, so verlängert sich in diesen Fällen die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch vorgenannte Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.

6. Lieferung, Leistungserbringung, Abnahme
6.1 Die Erfüllung des Vertrages setzt voraus:
– Richtige und rechtzeitige Vornahmen der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen.
– Richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen anderer Unternehmer bzw. Gewerke.
– Die Möglichkeit offenen, ungehinderten Verkehrs auf der Baustelle mit schweren Lastzügen und/oder Montagekränen.
– Die Möglichkeit einer ungehinderten Montage an günstiger Kranstellung. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies bei verständiger Würdigung des Einzelfalles zumutbar erscheint.
6.2 Lieferung frei Baustelle oder Lieferung frei Lager setzen eine mit schweren Lastzügen befahrbare Anfahrtstraße voraus. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfahrtstraße, haftet dieser für entstehende Schäden.
6.3 Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Vor der Entladung prüft ein Beauftragter des Kunden die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung (Menge, Beschaffenheit, Warenart).
6.4 Die Kosten etwaiger Zwischentransporte sowie Umladen oder Verfahren an der Baustelle gehen zu Lasten des Kunden.
6.5 Die Abnahme von uns gelieferter und montierter Anlagen und Teilen davon oder von uns durchgeführter Arbeiten erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Evtl. noch fehlende Arbeiten und bei der Abnahme festgestellte Mängel sind in einem Protokoll festzuhalten. Eine vom Kunden gewünschte Inbetriebnahme vor Fertigstellung unserer Anlagen erfolgt ausschließlich auf seine Gefahr.

7. Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für die Ware geht mit Abschluss der Verladung auf den Kunden über, auch bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen.
7.2 Bei Rücksendungen trägt der Kunde die Gefahr bis zum vollständigen Abladen am von uns angegebenen Bestimmungsort.
7.3 Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

8. Warenrücknahme
8.1 Im Auftrag enthaltene, auf das Vorhaben des Kunden speziell zugeschnittene Produkte können nicht zurückgenommen werden bzw. müssen angenommen werden.
8.2 Warenrückgabe ist nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und unter Berücksichtigung evtl. dafür erteilter Weisungen möglich.
8.3 Bei Warenrücknahme erfolgt eine Gutschrift unter Abzug von 20 % für die Wiedereinlagerung, die Wertminderung oder sonstige Schäden.
8.4 Der Rücktransport erfolgt auf Kosten des Kunden, auch bei Abholung durch unsere eigenen Fahrzeuge.

9. Aufrechung und Zurückhaltungsrecht
9.1 Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Kunden ist nicht zulässig.
9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unserem Kaufpreis oder sonstigen Vergütungsansprüchen wegen eigener Ansprüche aus anderen Aufträgen das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

10. Mängelrüge
10.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich per Einschreiben zu rügen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau. Für Kaufleute gilt dies auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel, sofern diese durch eine zumutbare Prüfung festgestellt sind. Im übrigen gelten für Kaufleute die §§ 377, 378 HGB.
10.2 Wir erkennen das Ergebnis einer Probeentnahme von Material auf der Baustelle nur an, wenn diese in Gegenwart eines Vertreters unserer Firma (nicht LKW-Fahrer) vorgenommen wurde.
10.3 Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung eingebaut werden.

11. Technische Hinweise
Auf unsere „Technischen Hinweise für Betonfertigteile“ – Ausgabe Februar 2002 – wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Diese Hinweise sind Bestandteil unserer Firmen-Broschüre und werden außerdem jeder Lieferung beigefügt.

12. Gewährleistungsansprüche
12.1 Bei mangelhafter Ware leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung gegen Rücknahme der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes.
12.2 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleistung vorliegt – Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
12.3 Soweit eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, muss uns mindestens dreimal die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden, bevor diese als fehlgeschlagen gilt.
12.4 Die in 1. und 2. genannten Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten. Für die von uns erbrachten Bauleistungen gelten jedoch die Regelungen des § 638 BGB oder der VOB, falls diese vereinbart worden ist.

13. Haftung
Für Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur insoweit uns vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus sämtlichen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei lfd. Rechnungen gilt das Vorbehaltsgut als Sicherung der Saldoforderung. Wird bei Bezahlung durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
14.2 Im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges darf der Kunde über unsere Vorbehaltsware verfügen. Nach Möglichkeit sind dabei unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu wahren; insbesondere darf er keine Abtretungsverbote mit seinem Kunden vereinbaren. Sollte gleichwohl ein Abtretungsverbot vereinbart sein, bevollmächtigt uns der Kunde hiermit, die diesbezügl. Forderung einzuziehen.
14.3 Dem Kunden sind Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Waren verboten, solange sie in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen. Vor einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
14.4 Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, werden schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.
14.5 Wird eine Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung von uns bezogener Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder unechtes Kontokorrent aufgenommen, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
14.6 Baut der Kunde die Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in sein eigenes Grundstück ein, werden schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten bestehende Forderungen des Kunden in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.
14.7 Forderungen aus dem Weiterverkauf darf der Kunde bis zu unserem Widerruf einziehen. Bei Verzug mit der Zahlung unserer Forderungen, Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie Umständen, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, erlischt die Einzugsermächtigung ebenso wie das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen. Wir sind berechtigt, jetzt die Ware auf Kosten des Kunden sicherzustellen und dieser erlaubt uns bereits jetzt, zu diesem Zwecke sein Grundstück und die dazugehörigen Räume zu betreten.
14.8 Soweit der Wert der von uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen einschl. Zinsen und Kosten um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
14.9 Nehmen wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden – wieder in unseren Besitz, sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Kunden bestmöglich zu verwerten. Hierbei haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

15. Zahlung
15.1 Der Kunde ist mit Vertragsschluss mit der Zahlung des Kaufpreises oder der sonstigen Vergütung zur Vorleistung verpflichtet.
15.2 Gewährte Skonti dürfen nicht aus gesondert ausgewiesenen Frachten, Verpackungsmaterial, Dienstleistungen und Lohnkosten abgezogen werden.
15.3 Wechsel werden i.d.R. nicht angenommen, Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Ihre Annahme können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen.
15.4 Eigenakzepte nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung und unter Ausschluss von Kassaskonto an. Diskont und Spesen sind sofort in bar zu vergüten.
15.5 Bei Verzug, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sowie Umstände, die seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, werden alle Forderungen sofort fällig.
15.6 Im Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Erfüllungshalber entgegengenommene Wechsel können wir vor Verfall zurückgeben oder sofortige Barzahlung fordern.

16. Schlußbestimmungen
16.1 Soweit die Voraussetzungen für eine Gerichststandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen, gilt unser Firmensitz als vereinbarter Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
16.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und uns gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Firmensitz.
16.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.